Bewertung von Immobilien

In Kauf- und / oder Verkaufsabsichten, bei Erbauseinandersetzungen, für den Nachweis eines ggf. geringeren Wertes für das Finanzamt oder Zugewinnausgleich bei Ehescheidungen ist ein Verkehrswertgutachten i. S. d. § 194 BauGB notwendig.
Hierbei kommen i. d. R. das Vergleichs-, Ertrags- und das Sachwertverfahren zur Anwendung.